
08.02.2010: Urteil zur Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels
Ist ein "Wiener Schnitzel" vom Schwein ein "Wiener Schnitzel"?
In der Praxis hat das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ein weites Anwendungsfeld (vgl. zur Natürlichkeitswerbung LT 12/2009, 24). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte sich in seiner Entscheidung zu „Tillman’s Wiener Schnitzel vom Schwein“ mit der Frage zu beschäftigen, ob der Verbraucher durch die Angabe „Wiener Schnitzel“ in die Irre geführt wird, wenn das Fleisch nicht vom Kalb, sondern vom Schwein stammt. Ergänzend zum Beitrag in LT 1-2/10 (vgl. S. 19) wird im folgenden das Urteil des Verwaltungsgericht Arnsberg (AZ 3 K 3516/08) vom 26.10.2009 ausführlich dargestellt.
- Die Bezeichnung "Wiener Schnitzel vom Schwein" ist weder irreführend
noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet.
- Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach ein als "Wiener Schnitzel"
bezeichnetes Fleischprodukt stets aus Kalbfleisch besteht, kann
nicht festgestellt werden.
- Eine Täuschung scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil die
Bezeichnung "Wiener Schnitzel" in Verbindung mit der erklärenden
Angabe "vom Schwein" steht; der interessierte Verbraucher kann
die Art des Fleisches zudem eindeutig dem Zutatenverzeichnis entnehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
Zum Tatbestand: Die Klägerin ist u.a. Herstellerin panierter Schweineschnitzel, die sie in Fertigpackungen unter der Bezeichnung "Tillman's Wiener Schnitzel vom Schwein" über verschiedene Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels in den Verkehr bringt. Die Fertigpackungen enthalten als Angaben zur Zusammensetzung des Erzeugnisses: "Schweinefleisch (72 %), Panade (Weizenmehl, Gluten, Wasser, Salz, Hefe, Gewürze, modifizierte Weizenstärke, Speisesalz, Gewürze, Pflanzenöl, Vollei).
Am 26. März 2008 entnahm ein Lebensmittelkontrolleur der Beklagten in der Filiale der Fa. Aldi in Lippetal-Oestinghausen eine Probe des genannten Erzeugnisses, die noch am selben Tage zum Chemischen Untersuchungsamt transportiert wurde. Mit dessen Gutachten wurde die Probe wegen ihrer Kennzeichnung beanstandet. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach Art. 8 VO (EG) 178/2002 müssten Praktiken, die den Verbraucher irreführten, verhindert werden; dazu zähle auch eine irreführende Kennzeichnung, Werbung oder Aufmachung von Lebensmitteln. Eine entsprechende Regelung enthalte auch § 11 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG). Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei das Charakteristische an einem "Wiener Schnitzel", dass es aus Kalbfleisch hergestellt sei. Panierte Scheiben aus dem Fleisch anderer Tiere würden hingegen als "Schweineschnitzel paniert" o.ä. bezeichnet. Die Bezeichnung eines Produktes aus einer panierten Schweinefleischscheibe als Wiener Schnitzel sei daher zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, auch wenn ein Hinweis auf die zutreffende Tierart gegeben werde.
Daraufhin hörte die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2008 im Hinblick auf die beabsichtigte Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 60 Abs. 1 und 5 LBFG an.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten daraufhin geltend: Ein Verstoß gegen § 11 LFGB setze voraus, dass das betreffende Erzeugnis unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werde, die mit der berechtigten Erwartung der Verbraucher nicht übereinstimme. Das ziele auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab, wie sie auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) erwähnt werde. Die Bezeichnung "Wiener Schnitzel vom Schwein" sei eine in diesem Sinne zulässige, weil übliche Bezeichnung für ein Erzeugnis der hier in Rede stehenden Art. Soweit Ziffer 2.508.1 der sog. "Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse" (i.F. kurz: Leitsätze) erwähne, ein "Wiener Schnitzel" sei ein paniertes Kalbsschnitzel, könne daran nicht mehr festgehalten werden.
Aber selbst wenn man das anders sehe, sei ein Verstoß gegen § 11 LFGB ausgeschlossen, da keine Irreführung des verständigen und interessierten Verbrauchers, auf den abzustellen sei, vorliege. Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richteten, nähmen zunächst die Verkehrsbezeichnung zur Kenntnis und läsen sodann ggf. noch das Zutatenverzeichnis. Schon der dem Begriff "Wiener Schnitzel" beigefügte Zusatz "vom Schwein" mache dem Verbraucher klar, dass es sich um ein Erzeugnis handele, das unter Verwendung von Schweine- statt Kalbfleisch hergestellt worden sei. Der Verbraucher könne daher in keinem Fall der irrigen Annahme unterliegen, es handele sich um ein Produkt aus Kalbfleisch. Darüber hinaus werde aber auch in der Zutatenliste deutlich darauf hin gewiesen (Schweinefleisch 72 %).
Einspruch der Klägerin: Mit Bußgeldbescheid vom 29. September 2008 setzte die Beklagte ein Bußgeld in Höhe von 10.000,00 EUR fest. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt: Nach § 4 Abs. 1 LMKV sei die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung und bei deren Fehlen entweder 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels, die dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Leitsätze hätten für Produkte, deren Bezeichnung nicht in Rechtsvorschriften geregelt sei, für die es aber übliche Bezeichnungen gebe, Beschreibungen der allgemeinen Verkehrsauffassung vorgenommen, und zwar hier in dem Sinne, dass "Wiener Schnitzel" ausschließlich solche aus paniertem Kalbfleisch seien. Im Gegensatz zu anderen Produkten wie etwa dem "Cordon bleu" sei auch kein Zusatz als zulässig bezeichnet worden. Damit liege ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor, der auch zu einer Irreführung des Verbrauchers i.S.v. § 11 LFGB und Art. 8 und 16 VO EG 178/2002 führe. Bei der gewählten Bezeichnung handele es sich nicht lediglich um eine Abweichung von der Verkehrsauffassung des bezeichneten Produkts, sondern um ein völliges neues Produkt. Die Irreführung ergebe sich daraus, dass der fehlerhafte und von der Darstellung her größte Begriff "Wiener Schnitzel" auf eine höherwertige Qualität hindeute, die das Produkt nicht besitze. Gerade dieser Irrtum sei beabsichtigt und könne durch die deutlich kleinere Bezeichnung der tatsächlichen Tierart "vom Schwein" nicht beseitigt werden. Bei dem Verbraucher solle durch das Herausstellen der fehlerhaften Bezeichnung die Kaufentscheidung ausgelöst werden.
Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Einspruch vom 30. September 2008 und regte an, das Verfahren auszusetzen, da die Beurteilung der Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht worden sei, von einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhänge, die vor dem erkennenden Gericht geklärt werden solle.
Die Klägerin hat am 5. November 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen im Bußgeldverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Beanstandung der Beklagten vom 3. Juli 2008 ist, kennzeichnungsrechtlich nicht gegen § 11 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verstößt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 LFGB verstoßen. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden. Die vorliegend verwendete Produktbezeichnung "Tillman's Wiener Schnitzel vom Schwein" ist weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet.
1) In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LMKV in den Blick zu nehmen, wonach die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung ist, wenn die Bezeichnung nicht in Rechtsvorschriften festgelegt wurde - wie es hier hinsichtlich der Bezeichnung von Fleischerzeugnissen der Fall ist. Zwar stellen die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28.11.1974 in der derzeit gültigen Fassung, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden, eine wichtige Auslegungshilfe dar. Sie haben indes keine Rechtsnormqualität (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen (LRE) 22, 35, und Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45/00 -, LRE 40, 166; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, LRE 57, 377)
Bei der Anwendung des Irreführungsverbotes, dessen Voraussetzungen im Lichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (vgl. bereits - noch zu § 17 LMBG - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33/89 -, LRE 27, 180), ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, LRE 35, 70; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45/00 - a.a.O.; VGH München, Urteil vom 17. Mai 2000 -- 25 B 97.3555 -, LRE 38, 400).
Die Existenz der von der Beklagten behaupteten allgemeinen Verkehrsauffassung, ein als "Wiener Schnitzel" bezeichnetes Fleischprodukt bestehe aus Kalbfleisch, vermag die Kammer nicht festzustellen. Nach Ziffer 2.508.1 der Leitsätze ist ein "Wiener Schnitzel" zwar ausschließlich ein paniertes Kalbschnitzel. Bei der Feststellung der allgemeinen Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel begründen die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätze aber lediglich eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 und Beschluss vom 18. Oktober 2000, jeweils a.a.O. - 1 B 45/00 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, a.a.O).
Indes ist die Verkehrsauffassung nicht statisch, sondern kann im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 20. September 2004 -25 CS 03.914 -, LRE 49, 307; VG Osnabrück, Urteil vom 23. August 2007 - 4 A 119/06 -, LRE 56, 359). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Wandel eingetreten ist, kann sich die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ein Bild machen, gehören ihre Mitglieder doch zu dem angesprochenen Verbraucherkreis. Insbesondere bedarf es in diesem Falle keiner Feststellung der Verbrauchererwartung etwa durch ein Umfrage- oder Sachverständigengutachten (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000, a.a.O.).
Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Leitsätze im konkret zu beurteilenden Fall infolge eines solchen Wandels nicht mehr die herrschende Verkehrsauffassung widerspiegeln. Die Mehrzahl der Verbraucher verbindet heute mit dem streitigen Begriff nicht mehr (jedenfalls nicht ausschließlich) ein Kalbsschnitzel, sondern ein paniertes Schnitzel schlechthin. In vielen Gaststätten oder Kantinen werden dementsprechend (auch) Schweineschnitzel - aber z.T. auch Puten- oder andere Geflügelschnitzel - als "Wiener Schnitzel" und nicht etwa als "Schnitzel Wiener Art" (wenngleich auch diese von der Beklagten als korrekt angesehene Bezeichnung noch verbreitet anzutreffen ist) bezeichnet. Dies mache deutlich, dass es eine Verbrauchererwartung im Sinne der Beklagten nicht (mehr) gibt. Dies folgt auch daraus, dass sich die von der Klägerin verwendete Bezeichnung in Rezeptsammlungen findet.
Nach alledem gehen die Verbraucher oder andere beteiligte Kreise bei der Verwendung des Begriffs "Wiener Schnitzel" gerade nicht mehr regelmäßig von der Herstellung aus vergleichsweise höherwertigem Kalbfleisch aus, sondern ist vielmehr die Bezeichnung "Wiener Schnitzel" mittlerweile auch für ein aus Schweinefleisch hergestelltes, paniertes Schnitzelgericht gängig geworden. Die für den Kaufentschluss entscheidende Verbrauchererwartung hat sich mithin aufgrund des tatsächlichen Marktgeschehens in einer Weise gewandelt, die der Annahme einer Irreführung entgegensteht. Hiervon ausgehend kann eine Täuschungs- oder Irreführungsgefahr von vornherein nicht bestehen.
2) Aber auch ungeachtet der von der Kammer festgestellten Verkehrsauffassung scheidet eine Täuschung durch die von der Klägerin gewählte Bezeichnung schon deshalb aus, weil die Bezeichnung "Wiener Schnitzel" hier (wie auch auf den meisten Speisekarten) nicht etwa isoliert steht, sondern in Verbindung mit der weiteren - zwar in geringfügig kleiner gedruckter, aber doch deutlich lesbarer und unübersehbarer Schrift - Angabe "vom Schwein". Sollte der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher mithin tatsächlich eine Verkehrsanschauung haben, die der von der Beklagten zugrunde gelegten entspräche, so wäre doch für ihn - infolge der gewählten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit - sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar, dass ihm im konkreten Fall ein Schweineschnitzel und mithin gerade kein Kalbsschnitzel angeboten wird. Auch insoweit scheidet mithin angesichts der ausreichenden Kenntlichmachung der - hier unterstellten - Sollbeschaffenheitsabweichung eine Irreführung oder Täuschung des Verbrauchers im Hinblick auf die von ihm zu treffende Kaufentscheidung aus.
3) Selbst dann, wenn man abweichend von der Auffassung der Kammer auch angesichts des Zusatzes "vom Schwein" eine Irreführung noch nicht ausschließen wollte (etwa ähnlich dem VG München, Urteil vom 24. September 2008 - M 18 K 06.1469 - wegen "Perplexität" und einer daraus "per se" abzuleitenden Irreführung der Verkehrsbezeichnung (dort) im Hinblick auf einen "Vorderschinken" mit 70 % Schweinefleisch, der indes mindestens 90 % Schweinefleisch enthalten muss), wäre unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass diejenigen Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung an der Zusammensetzung des Erzeugnisses - hier des konkret verwendeten Fleisches - ausrichten, im Bedarfsfalle das Zutatenverzeichnis zur Hilfe nehmen, um Aufklärung zu finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2000, a.a.O. m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des EuGH). Da dort der Schweinefleischanteil von 72 % am Gesamtprodukt korrekt angegeben ist sowie im weiteren auch keine Kalbfleischanteile aufgeführt werden, würde der zu erwartende Blick in das Zutatenverzeichnis etwaige - hier unterstellte - abweichende Verbrauchererwartungen endgültig beseitigen, so dass in keinem Falle eine Irreführung oder gar Täuschung der Verbraucher zu besorgen wäre. TW/TT
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Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
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