15.04.2010: Ungesättigte Fettsäuren: Nährwertbezogene Angaben nur nach Vorschrift
Die fünf Neuen und die vielen Vergessenen
Am 2. März 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 116/2010 in Kraft getreten. Sie ergänzt die seit dem 1. Juli 2007 geltende "Health Claims-Verordnung", die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) bei Lebensmitteln EU-weit regelt. Denn bestimmte, gesundheitsfördernde Aussagen auf Lebensmittelverpackungen sind nach dieser Verordnung nur erlaubt, wenn sie im Anhang aufgelistet sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 vom 9. Februar 2010 wurden fünf neue nährwertbezogene Angaben zugelassen und in dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwertbezogene- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VNGA) aufgenommen.
Aussagen über ungesättigte Fettsäuren
Aussagen über einen bestimmten Gehalt an ungesättigten Fettsäuren sind nur dann zulässig, wenn eine der fünf unten genannten Formulierungen oder eine gleichbedeutende Bezeichnung verwendet wird und die jeweils festgelegten Mindestwerte eingehalten werden.
- "QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN"
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
- "MIT EINEM HOHEN GEHALT AN
OMEGA-3-FETTSÄUREN"
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha- Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
- "MIT EINEM HOHEN GEHALT AN EINFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN"
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
- "MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN"
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
- "MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN"
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
Der Ergänzung des Anhangs um diese fünf neuen nährwertbezogenen Angaben ist eine langwierige Diskussion zwischen der EU-Kommission, den Mitgliedsstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten vorausgegangen. Sie ist begrüßenswert, reicht aber nicht aus, um den Bedürfnissen von Lebensmittelherstellern und Verbrauchern gerecht zu werden.
Lücken in der Verordnung
Trotz der Ergänzung des Anhangs sind nämlich bei weitem nicht alle marktrelevanten nährwertbezogenen Angaben aufgenommen worden. Der Anhang weist somit noch erhebliche Lücken auf. So fehlt etwa die Angabe „energiereich“ oder eine vergleichbare Angabe über einen hohen Brenn- bzw. Energiewert eines Lebensmittels, die der Verordnung unterfallen. Weitere marktrelevante nährwertbezogene Angaben die es bislang nicht in den Anhang der VNGA geschafft haben sind etwa „Cholesterinarm/-frei“, „Kohlenhydratarm“, „Reduzierter [Name einer anderen Substanz]-Anteil“, „Frei von [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]“ und „Erhöhter [Name einer anderen Substanz]-Anteil“.
Da die Übergangsfrist aus Art. 28 Abs. 3 VNGA für die Verwendung nicht zugelassener nährwertbezogener Angaben am 19. Januar 2010 ausgelaufen ist, sind alle nicht im Anhang aufgeführten nährwertbezogenen Angaben unter Androhung behördlicher Maßnahmen und strafrechtlicher Konsequenzen verboten (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für die vorsätzliche Verwendung einer nicht zugelassenen nährwertbezogenen Angabe vor).
Die derzeitige Situation ist somit sowohl für Lebensmittelunternehmen als auch für die Verbraucher äußerst unbefriedigend, da bestimmte nährwertbezogene Eigenschaften von Lebensmitteln derzeit nur mit erheblichen Risiko aktiv beworben werden können, selbst wenn diese unstreitig dem jeweiligem Lebensmittel zugeschrieben werden (z.B. Reis). Lebensmittelunternehmen die z.B. unzweifelhaft „energiereiche“ Lebensmittel vertreiben sind somit in ihren Werbemöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Auf der anderen Seite können Verbraucher dagegen nicht gezielt nach Lebensmitteln suchen, die mit entsprechenden bekannten und nun verbotenen Angaben versehen worden sind. Zweck der VNGA ist es unter anderem, dem Verbraucher die Wahl bei dem Kauf von Lebensmitteln zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 VNGA). Dieser Zweck wird durch das ausnahmslose Verbot aller nicht im Anhang geregelter nährwertbezogener Angaben konterkariert.
Das ist umso unverständlicher, weil es im Gegensatz zu gesundheitsbezogenen Angaben bei den noch fehlenden nährwertbezogenen Angaben nicht darauf ankommt, ob diese wissenschaftlich unzweifelhaft nachgewiesen sind. Es ist unstreitig, dass es z.B. „energiereiche“ oder „kohlenhydratarme“ Lebensmittel gibt. Der europäische Gesetzgeber hätte lediglich die entsprechenden Grenz- bzw. Mindestwerte für die Verwendung der fehlenden Angaben festlegen müssen. Dieser Aufgabe ist der Gesetzgeber aber nicht fristgemäß nachgekommen. Aus diesem Grund ist es zudem rätselhaft, weshalb die Übergangsfrist aus Art. 28 Abs. 3 VNGA nicht verlängert wurde, denn der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, „vergessene“ nährwertbezogenen Angaben rechtzeitig bis zum 19. Januar 2010 zuzulassen. Dieses Versäumnis müssen nun Lebensmittelunternehmen und Verbraucher ausbaden. DZ/TW
Kontakt
Dr. David Zechmeister
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