
01.10.2009: Die neue Kennzeichnung von Zusatzstoffen (Teil 1)
„Kennzeichen Z“ – Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und ihre Anwendung
Mit der gemeinschaftlichen Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (ZusatzstoffVO) hat der europäische Gesetzgeber auch einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe eingeführt. Sie unterscheiden sich lediglich in Einzelaspekten von dem in Deutschland bekannten Kennzeichnungsrecht nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Die zentralen Anforderungen sollen hier im Überblick dargestellt werden, einschließlich des Pflichthinweises bei Azofarbstoffen.
In den Art. 21 ff. ZusatzstoffVO wird zwischen Lebensmittelzusatzstoffen unterschieden, die an den Verbraucher, und solchen, die nicht an den Verbraucher abgegeben werden. Die wesentlichen Kennzeichnungsanforderungen sind vergleichbar. Auf der Verpackung müssen zunächst der Name des Zusatzstoffs bzw. die E-Nummer nach den Vorgaben der ZusatzstoffVO sowie der Hinweis „für Lebensmittel“, „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder die genauere Verwendung angegeben werden. Bei Zusatzstoffen, die fertig verpackt an den Verbraucher verkauft werden, gelten zudem über Art. 23 Abs. 1 ZusatzstoffVO und Richtlinie 2000/13/EG die Kennzeichnungsregeln der LMKV. Hinzu treten spezielle Vorschriften zur Kennzeichnung von Tafelsüßen, die an den Verbraucher abgegeben werden, z.B. der Hinweis bei Tafelsüßen mit Polyolen: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
Verpackungshinweise
Bei Zusatzstoffen, die nicht an den Verbraucher verkauft werden, findet die LMKV keine Anwendung; deshalb sieht die ZusatzstoffVO in Art. 22 für solche Produkte nähere Regelungen vor. Betroffen sind vor allem Zusatzstoffe, die an Weiterverarbeiter abgegeben werden. Zu kennzeichnen sind neben dem Namen des Zusatzstoffs und dem Verwendungshinweis (s.o.) Lagerungs- und Verwendungsbedingungen, das Los, die Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Allergie auslösende Stoffe nach Anhang IIIa Richtlinie 2000/13/EG sowie eine Gebrauchsanweisung, falls sie für die sachgemäße Verwendung erforderlich ist. Wenn es gesetzliche Höchstmengen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln gibt, müssen sie dem Handelspartner ebenfalls mitgeteilt werden. Werden Gemische von Zusatzstoffen bzw. von Zusatzstoffen und anderen Zutaten verkauft, ist eine Liste aller enthaltenen Stoffe in absteigender Gewichtsreihenfolge aufzuführen.
Für die Verwendung der Azofarbstoffe des Anhangs V der ZusatzstoffVO (Sunsetgelb, Chinolingelb, Carmoisin, Allurarot AC, Tartrazin, Ponceau) in Lebensmitteln schreibt der europäische Gesetzgeber gemäß Art. 24 ZusatzstoffVO einen speziellen Hinweis auf der Verpackung vor; er lautet: „[Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe]: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ Der Hinweis muss an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden. Hintergrund ist die weiterhin kontroverse Diskussion über Konsequenzen aus der sogenannten Southampton-Studie (McCann et al. 2007), die nach dem Verständnis des Gesetzgebers einem Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Zusatzstoffgemischen mit Azofarbstoffen und Hyperaktivität bei Kindern andeutet. Obwohl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Southampton Studie nicht als ausreichend für die Empfehlung von Schutzmaßnahmen ansah, wollte der europäische Gesetzgeber zumindest eine Warnpflicht einführen.
Lose Ware
Die Kennzeichnungspflicht bei Verwendung von Azofarbstoffen gilt derzeit wohl nicht für lose Ware, die z.B. in der Gastronomie abgegeben wird. Nach dem Wortlaut von Art. 24 ZusatzstoffVO steht die Pflichtangabe bei Farbstoffen des Anhangs V im Zusammenhang mit der „Kennzeichnung von Lebensmitteln“. Damit kann nur die Etikettierung einer Fertigpackung gemeint sein, also eines Lebensmittels, das in einer Verpackung abgegeben wird, die in Abwesenheit des Käufers verschlossenen wurde (vgl. § 6 Abs. 1 EichG). Das wird durch den englischen Wortlaut von Art. 24 ZusatzstoffVO bestätigt, dort heißt es: „labelling of food“. Mit „labelling“ ist üblicherweise die Etikettierung von fertig verpackten Lebensmitteln gemeint.
Allerdings räumt die Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG den Mitgliedstaaten eigene Regelungskompetenzen für lose Ware ein. Offenbar ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dadurch eine ausreichende Basis für eine nationale Regelung zu Pflichthinweisen bei Verwendung von Azofarbstoffen in loser Ware gegeben ist. Dem lässt sich zwar entgegenhalten, dass die Regelung zur Kennzeichnungspflicht für Azofarbstoffe in der ZusatzstoffVO abschließend ist – dann kann der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus keine Regelungen über die Kennzeichnung von Azofarbstoffen treffen, auch nicht in loser Ware. Wie man hört, arbeitet das BMELV derzeit aber an einer Norm, damit entsprechende Pflichtangaben bei loser Ware in Deutschland durchgesetzt werden können. Es ist also damit zu rechnen, dass der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ mit dem Namen des Azofarbstoffs bzw. der E-Nummer zukünftig z.B. auch in Speisekarten auftaucht.
Lesen Sie hier weiter: Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen (Teil 2)
Kontakt
Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
E-Mail: teufer@krohnlegal.de
Krohn Rechtsanwälte
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