
09.11.2009: Die neue Kennzeichnung von Zusatzstoffen (Teil 2)
Aromenkennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Das schmeckt möglicherweise nicht jedem: die Kennzeichnungsregeln für Aromen werden mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (AromenVO) auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, deren Anforderungen im Vergleich zu dem bisher bekannten Regime komplexer sind. Die AromenVO unterscheidet zunächst zwischen der Kennzeichnung von Aromen, die für sich abgegeben werden (dazu A.) und der Kennzeichnung von Aromen, die im Zutatenverzeichnis eines zusammengesetzten Lebensmittels anzugeben sind (dazu B.).
A. Kennzeichnung von Aromen, die für sich abgegeben werden
Bei der Kennzeichnung von Aromen, die für sich abgegeben werden, sieht die Verordnung in den Art. 14-18 spezielle Regelungen für den Vertrieb gegenüber Weiterverkäufern (dazu A. 1.) und dem Vertrieb an den Endverbraucher (dazu A. 2.) vor. Außerdem enthält die AromenVO spezifische Vorschriften für die Bezeichnung eines Aromas als „natürlich“ (dazu A. 3.).
[1.] Über die schon bekannten Kennzeichnungselemente wie Verwendungshinweis („für Lebensmittel“) und Verkehrsbezeichnung („Aroma“) hinaus müssen künftig bei Aromen, die gegenüber Weiterverkäufern gehandelt werden, auch das Mindesthaltbarkeitsdatum, Allergene des Anhangs IIIa der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG und ggf. Lagerungshinweise auf den Etiketten angegeben werden. Es ist nicht mehr ausreichend, derartige Hinweise allein in den Lieferpapieren vorzusehen. Die einzelnen Kennzeichnungselemente ergeben sich aus Art. 15 AromenVO.
[2.] Die Etiketten von Aromen, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgebeben werden, müssen die vollständige Kennzeichnung nach den allgemeinen Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel tragen, also insbesondere nach der LMKV. Weiterer Pflichthinweis nach Art. 17 der AromenVO ist eine Verwendungsangabe für die Aromen mit dem Inhalt „für Lebensmittel“ bzw. „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einer genaueren Beschreibung.
[3.] Als „natürlich“ darf gemäß Art. 16 Abs. 2 AromenVO ein Aroma nur dann bezeichnet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe enthält. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 lit. c) AromenVO sind Aromastoffe „natürlich“, wenn sie durch „geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen [wurden] (...)“. Darüber hinaus müssen sie als solche verwendet oder mittels eines herkömmlichen Zubereitungsverfahrens des Anhangs II der AromenVO für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.
Art. 16 Abs. 3 AromenVO bestimmt, dass der Begriff „natürlicher Aromastoff“ nur zur Bezeichnung von Aromen verwendet werden darf, „deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe enthält“. Wenn bei der Bezeichnung des natürlichen Aromas auf einen Ursprung hingewiesen wird (z.B. „natürliches Erdbeeraroma“), muss der Aromenbestandteil zu mindestens 95 % aus der genannten Quelle stammen. „Natürlich“ müssen aber auch die verbleibenden bis zu 5 % an Bestandteilen sein. Aus Erwägungsgrund 26 der AromenVO kann man ableiten, dass der Restbestandteil von höchstens 5 % nur zur Standardisierung oder für eine abgerundete Aromanote verwendet werden darf, um den Verbraucher nicht irrezuführen. Bleibt der geschmacksbestimmende Aromenbestandteil (hier „Erdbeere“) hingegen unter 95 %, lässt die Verordnung die Bezeichnung „natürliches Erdbeeraroma mit anderen natürlichen Aromen“ zu. Auch dann muss bei konsequenter Anwendung der Interpretation in Erwägungsgrund 26 der AromenVO gewährleistet sein, dass der weitere Aromenbestandteil lediglich zur Standardisierung oder Abrundung verwendet wird. Bei einem Aromenbestandteil, der sich aus verschiedenen Ausgangsstoffen zusammensetzt, und bei dem die tatsächliche Geschmacksnote durch Nennung der Einzelstoffe nicht ausreichend beschrieben wird, darf lediglich die Angabe „natürliches Aroma“ erfolgen. Ein Beispiel ist ein natürliches Aroma mit Erdbeergeschmack, das keine Erdbeerbestandteile enthält.
B. Kennzeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis
Art. 29 AromenVO beschäftigt sich mit der Kennzeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis zusammengesetzter Lebensmittel. Dazu ändert die AromenVO die einschlägige Regelung in Anhang III der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG. Nach den neuen Vorschriften sind Aromen im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen als „Aroma“ bzw. mit einer genaueren Beschreibung (z.B. „Erdbeeraroma“), vgl. auch § 6 Abs. 5 LMKV. Raucharomen müssen als solche angegeben werden oder als „Raucharoma aus [Ausgangsstoff]“, z.B. „Raucharoma aus Buchenholz“. Voraussetzung ist, dass der Aromenbestandteil Raucharomen i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 enthält und dadurch dem zusammengesetzten Lebensmittel einen Räuchergeschmack verleiht. Soll ein Aroma im Zutatenverzeichnis als „natürlich“ bezeichnet werden, sind die Vorgaben in Art. 16 AromenVO zu beachten. Auch bei zusammengesetzten Lebensmitteln darf also ein „natürliches Aroma“ im Aromenbestandteil ausschließlich Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe enthalten (s.o. A. 3.).
Nach Art. 30 gelten die neuen Kennzeichnungsregelungen für Aromen ab dem 20.1.2011.
Lesen Sie auch: Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen (Teil 1)
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Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
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