
25.12.2009: Urteil zum Irreführungspotential bei der Befüllung von Fertigpackungen
Gemogelt oder nicht?
Sogenannte Mogelpackungen beschäftigen die Behörden und Gerichte immer wieder. Stets geht es um die Frage, ob die Packungsgestaltung den Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge in die Irre führt. Denn wer kauft nicht gerne große Mengen zu kleinen Preisen? Das OLG Frankfurt urteilte bei einer Weichfertigpackung milde; eine Bewertung, die eine kurze Erklärung erfordert.
Der Ausgangspunkt ist schnell erkannt. Denn die Vorgabe in § 7 Abs. 2 EichG lautet klar und deutlich: „Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist“. Damit wird ein spezieller Irreführungstatbestand normiert, der den Verbraucher davor schützen soll, über die tatsächliche Befüllung von Fertigpackungen getäuscht zu werden. Die rechtliche Prüfung orientiert sich an den etablierten Grundsätzen des allgemeinen Irreführungsverbots aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Es ist also zu ermitteln, welche Vorstellung der Durchschnittsverbraucher von der Füllmenge der betroffenen Verpackung hat und wie sie tatsächlich befüllt ist. Fallen Erwartung und Wirklichkeit auseinander, muss weiter geprüft werden, ob es sich dabei um einen rechtserheblichen Irrtum handelt oder lediglich um eine „Bagatelle“.
In dem Urteil des OLG Frankfurt ging es um mit Luftpolstern prall gefüllte Weichfertigpackung für Gewürze, die im Supermarkt erhältlich sind. Dazu stellte das Gericht fest, dass der Verbraucher dann nicht über die tatsächliche Füllmenge getäuscht werde, wenn er durch Tasten und Schütteln, ein kleines Sichtfenster sowie die Füllmengenangabe den geringeren Inhalt ermitteln kann. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Denn das Urteil setzt zutreffend einen verständigen Verbraucher voraus. Der verständige Verbraucher prüft Packungen näher, wenn er Anlass zu Zweifeln über die zunächst signalisierte Füllmenge hat. Damit liegt die Entscheidung der Frankfurter Richter auch auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung, wonach ein etwaiges Irreführungspotential hinsichtlich der Füllmenge durch verschiedene Maßnahmen aufgelöst werden kann. Dazu gehört das Anbringen eines Sichtfensters, die Kennzeichnung der Füllhöhe mittels eines Füllstrichs oder auch die Verwendung einer weichen Verpackung, die Schütteln und Tasten erlaubt. Ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen ist eine klare und deutlich sichtbare Füllmengenkennzeichnung, die allerdings bereits gesetzlich vorgeschrieben ist und für sich nur im Ausnahmefall zur Auflösung eines Irreführungspotentials geeignet sein wird.
Liest man das Urteil des OLG Frankfurt genau, könnte man meinen, dass die Richter offenbar bei Weichfertigpackungen prinzipiell eine Irreführungsgefahr ablehnen, weil der Verbraucher die Behältnisse abtasten und schütteln kann. Das geht wohl etwas zu weit. Auch bei Weichfertigpackungen kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Denn nicht immer werden Lebensmittel in Situationen verkauft, die es dem Verbraucher überhaupt erlauben, durch Tasten oder Schütteln eine eigene Prüfung vorzunehmen. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Verbraucher trotz des Eindrucks einer größeren Füllmenge überhaupt Anlass und Möglichkeit sieht, die Packung näher zu prüfen. Dazu dienen Sichtfenster, Füllstriche und andere Packungsgestaltungen, mit denen der erste Eindruck eingeschränkt wird. Dann kann im Zusammenspiel mit der gesetzlich vorgeschriebenen Füllmengenkennzeichnung eine Täuschung vermieden werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 14 U 240/07
Aus den Gründen:
[I.] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs von angeblich irreführenden Packungen von Gewürzmischungen, sogenannten Mogelpackungen, in Anspruch.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Wahrnehmung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das u.a. Weichfertigpackungen mit getrockneten Gewürzkräutern und Gewürzsalzen vertreibt. Die Packungen weisen jeweils die gleiche Größe auf und ihre Aufmachung unterscheidet sich nur durch die jeweils auf der Rückseite der Packung aufgedruckte Mengenangabe in Gramm. Die Packungen sind undurchsichtig und haben ein kleines Sichtfenster auf der Vorderseite der Packungen, durch das der Verbraucher den Wareninhalt sehen kann. Die Packungen vermitteln einen prallen Eindruck, da in ihnen auch Luft eingeschlossen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den Weichfertigpackungen handele es sich um sogenannte Mogelpackungen, da die in den Packungen eingeschlossene Luft beim Verbraucher den Eindruck erwecke, die Packungen seien prall mit Gewürzmischungen oder Gewürzsalzen gefüllt. In Wirklichkeit mache die eingeschlossene Luft mehr als 30 % des Verpackungsvolumens aus, womit ein Verbraucher nicht rechne. Die Packungen täuschten eine deutlich größere Füllmenge vor, als in ihnen tatsächlich vorhanden sei. Die hierin liegende Täuschung der Verbraucher sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte hingegen meint, die Weichfertigpackungen ließen für jeden Verbraucher sofort erkennen, dass sie nicht prall mit Ware gefüllt seien, sondern auch Lufthohlräume vorhanden seien. Der Verbraucher könnte durch Betasten der Packungen das Füllvolumen ziemlich genau abschätzen. Durch das Sichtfenster könne der Verbraucher jedenfalls feststellen, dass sich der Wareninhalt beim Schütteln der Verpackungen bewege, so dass für Jedermann offenkundig sei, dass die Packungen nicht prall gefüllt seien. Die genaue Füllmenge könne der Verbraucher zudem durch die auf der Rückseite abgedruckte Grammangabe feststellen. Eine Täuschung des Verbrauchers liege selbst dann nicht vor, wenn die Packungen zu weniger als 70 % mit Ware gefüllt seien. (...) Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.10.2007 abgewiesen. (...)
[II.] Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Unterlassungsklage ist weder aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 2 EichG, noch aus §§ 3, 5 UWG oder einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Die Beklagte verstößt mit den von ihr vertriebenen Gewürzpackungen nicht gegen § 7 Abs. 2 EichG oder eine sonstige Vorschrift des UWG. Nach § 7 Abs. 2 EichG müssen Packungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. § 7 Abs. 2 EichG ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln, denn es handelt sich lediglich um eine nähere Gestaltung des § 5 UWG (so BGH, NJW 1982, 236, 237 zum inhaltsgleichen § 17 a EichG a.F. und § 3 UWG a.F.). Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und eine irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG dar.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung erfüllen die von der Beklagten vertriebenen Gewürzpackungen nicht die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 EichG. In § 7 Abs. 2 EichG kommt zum Ausdruck, dass nur eine Täuschung durch die Verpackung selbst, d.h. durch ihre äußere Erscheinungsform, gemeint ist, denn das Gesetz will Täuschungen durch die Gestaltung der Verpackung verhindern, z.B. durch doppelwandige Verpackungen, Hohlräume o.ä. Zweck des § 7 Abs. 2 EichG ist es, den Verbraucher davor zu schützen, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt wird, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Volumen der Verpackung in etwa entspricht, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthält. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Vorstellung der Durchschnittsverbraucher über den Inhalt der jeweiligen Verpackung aufgrund deren äußerer Gestaltung entwickelt und ob dabei eine Diskrepanz zwischen seiner Vorstellung über den Inhalt und den tatsächlichen Inhalt der Fertigpackung entsteht (vgl. OVG Berlin, Gewerbearchiv 2004, 221; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 263). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vertriebenen Gewürzpackungen eine wesentlich größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen tatsächlich enthalten ist.
2. Bei den Gewürzpackungen der Beklagten handelt es sich um Weichfertigpackungen, bei denen die Gewürzmischungen und Gewürzsalze in einer weichen Tüte enthalten sind. In den Tüten ist jeweils Luft eingeschlossen, so dass die Tüten einen prallen Eindruck vermitteln. Aufgrund der Verpackung entsteht für den Verbraucher jedoch nicht der Eindruck, die Tüten seien jeweils prall mit Ware gefüllt. Der Verbraucher, der die Packungen in die Hand nimmt, kann vielmehr sofort feststellen, dass die Fertigpackung nicht prall gefüllt ist, sondern er entdeckt optisch und taktil, dass die Tüten auch einen erheblichen Anteil von Luft enthalten.
Trotz des Lufteinschlusses lässt sich beim Betasten der Packungen bereits feststellen, dass sie nur bis zu einem bestimmten Teil mit Gewürzsalzen oder Gewürzmischungen gefüllt sind, während das restliche Volumen mit Luft ausgefüllt ist. Auch wenn die Packungen bis auf ein kleines Sichtfenster undurchsichtig sind und auch eine Gegenlichtkontrolle nicht möglich ist, bleibt dem aufmerksamen Verbraucher nicht verborgen, dass die Tüten nur zum Teil gefüllt sind. Dies lässt sich auch an Hand des kleinen Sichtfensters beobachten. Zwar erlaubt das kleine Sichtfenster auf der Vorderseite der Packungen keine genaue Bestimmung des Füllgrades, doch kann beim Schütteln der Packungen durch die Bewegung des Inhaltes erkannt werden, dass die Packungen keineswegs prall mit Ware gefüllt sind. Bei Weichfertigpackungen dieser Art erkennt der Verbraucher sofort, dass die Tüten kein Warenvolumen entsprechend ihrem äußeren Erscheinungsbild haben, sondern erhebliche mit Luft gefüllte Hohlräume aufweisen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den sonst in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, wie BGH, NJW 1982, 236 (Kippdeckeldose), OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 263 (Kaffeepads) und LG Frankfurt, GRUR-RR 2002, 80 (Korrekturflüssigkeit), in denen das Produkt jeweils in einer Dose oder in einer sonstigen festen Verpackung enthalten war, die weder optisch noch durch Betasten eine Füllmengenkontrolle zuließen und bei denen der Verbraucher auch die Vorstellung entwickelt, die Packung sei mit Ware im wesentlichen entsprechend ihrem äußeren Erscheinungsbild gefüllt. Ein solcher Eindruck konnte bei den hier vorliegenden Weichfertigpackungen nicht entstehen.
Da die Weichfertigpackungen dem Verbraucher nicht den Eindruck vermitteln, sie seien prall mit Ware gefüllt, liegt keine Täuschung im Sinne des § 7 Abs. 2 EichG vor. Dabei ist nach der Rechtsprechung des auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und vernünftigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EuGH, NJW 2000, 1173). Ein solcher Verbraucher weiß aber, dass gerade Weichfertigpackungen häufig erhebliche Lufteinschlüsse aufweisen, wie dies beispielsweise auch bei Saatgutverpackungen regelmäßig der Fall ist. Bei den vorliegenden Verpackungen entsteht beim Verbraucher keine Diskrepanz zwischen den von ihm vorgestellten und dem tatsächlichen Inhalt der Verpackung. Er kann durch Betasten der Tüten trotz des Lufteinschlusses feststellen, ob die Packung überwiegend oder nur zu einem Teil gefüllt ist. Dass er optisch oder taktil nicht die exakte Füllmenge einschätzen kann, ist unerheblich, weil auf den Packungen jeweils die exakte Füllmenge in Gramm angegeben ist.
Entscheidend ist, dass die Packung nicht den Eindruck vermittelt, sie sei prall mit Ware gefüllt, weil erhebliche Hohlräume durch Lufteinschlüsse sofort erkennbar sind. Da eine Täuschung über die Füllmenge im Sinne des § 7 Abs. 2 EichG nicht vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Freiräume in den Packungen mehr als 30 % des Volumens ausmachen. Selbst wenn die Packungen zum Teil nur bis zu 50 % gefüllt sind, lässt sich dies durch das Betasten der Packungen ohne weiteres feststellen, so dass von einer Täuschung des Verbrauchers keine Rede sein kann.
3. Soweit das Landgericht Stade in seinem Urteil vom 11.4.2006 – 10 O 142/05 – zu einer anderen Beurteilung von Weichfertigpackungen gelangt ist, so vermag das nicht zu überzeugen. Das Landgericht Stade geht davon aus, dass der Verbraucher mit einer solchen Packung die Erwartung verbinde, die Packung sei prall mit Ware gefüllt, zumal sie das tatsächliche Füllvolumen wegen der Undurchsichtigkeit der Packung und dem kleinen Sichtfenster nicht erkennen lasse. Das Landgericht verkennt jedoch, dass sich der erhebliche Lufteinschluss in Weichfertigpackungen taktil und auch optisch ohne weiteres feststellen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher den tatsächlichen Inhalt der Packungen ermitteln kann, sondern nur darauf, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild die Packungen mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich in ihnen enthalten ist. Dies ist nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Gestaltung der Packung nicht der Fall. Gerade Weichfertigpackungen ermöglichen durch Betasten das Abschätzen des ungefähren Warenvolumens. Deshalb kann in solchen Fällen nicht angenommen werden, die Verpackung führe den Verbraucher über den tatsächlichen Inhalt in die Irre. Gerade bei Weichfertigpackungen erwartet der Verbraucher keine mit Ware prall gefüllte Verpackung, sondern er weiß, dass solche Verpackungen erhebliche Lufteinschlüsse aufweisen, wie dies beispielsweise bei Saatgutverpackungen regelmäßig der Fall ist. Zum Teil ist der Lufteinschluss auch erforderlich, um die Rieselfähigkeit der darin enthaltenen Ware zu erhalten. Die von der Beklagten vertriebenen Packungen mit Gewürzmischungen und Gewürzsalzen sind daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. TW/TT
Kontakt
Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
E-Mail: teufer@krohnlegal.de
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