
01.08.2009: Die "Fruchtgummirevolution"
Welche Werbeaussagen sind erlaubt?
In LT 7-8/09 stellte Dr. Tobias Teufer, Krohn Rechtsanwälte (Hamburg), im Rahmen der Rubrik Lebensmittelrecht aktuelle Gerichtsentscheide vor. Darunter ein einstweiliges Verfügungsverfahren des LG Nürnberg-Fürth, welches Werbeaussagen und Pflichtkennzeichnungselemente für Fruchtgummis zum Inhalte hatte, und auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg Bestand hatte.
Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.5.2008 – 1 HKO 2675/08
Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Der Verfügungskläger, der sich zur Aufgabe gesetzt hat, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, begehrt mit Schriftsatz vom 27.03.08 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei er zur Begründung vorträgt: Die Verfügungsbeklagte bewerbe im Rahmen ihrer „Fruchtgummi-Revolution“ nachfolgende Erzeugnisse mit unzutreffenden Angaben, und zwar
- T. Actifit: Stärkt die Leistung,
- T. Actident: Stärkt die Zähne,
- T. Actifruit: Stärkt die Abwehrkräfte.
Auf jeder Verpackung befinde sich ein Hinweis auf die jeweils anderen beiden Erzeugnisse, wo ein gesundheitlicher Zusatznutzen angepriesen werde. Es fehle jedoch ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und/oder eine Angabe, welche Verzehrmenge erforderlich sei, um die behaupteten Wirkungen zu erzielen. Bei Actident und Actifit würden zudem auf der Packung die Namen von Professoren genannt, weil dies angeblich erforderlich sei, um zu den beworbenen Wirkungsweisen Stellung zu nehmen. Insoweit werde gegen § 12 Abs.1 Nr. 2 LFGB verstoßen, was nicht mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 (künftig nur noch VO) gerechtfertigt werden könne. Ferner fehle der nach Art. 10 Abs. 2 lit. a und bVO vorgeschriebene Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie auf das Verzehrmuster. Art. 10 Abs. 2VO stelle gegenüber Art. 10 Abs. 1VO eine eigenständige Regelung dar. §12 Abs.1 Nr. 2 LFGB werde durch die VO nicht „verdrängt“. (...)
Die Verfügungsbeklagte macht geltend: § 12 LFGB könne nicht angewendet werden, da die VO unmittelbar gelte undVorrang vor nationalen Regelungen habe. Art. 6 Abs. 1 VO verlange, dass sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen müssten und die Wirkungsweise zu begründen sei. Dem dienten die Stellungnahme der namentlich genannten Professoren. Art. 12VO halte gesundheitsbezogene Angaben nur dann für unzulässig, wenn sie auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe verwiesen. Art. 10 Abs. 2 VO sei gegenwärtig nicht anwendbar, da bislang keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, die gemäß Art. 13 Abs. 3 VO bis 31.01.2010 in einer Gemeinschaftsliste aufzunehmen seien, erarbeitet wurden.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen: Der zulässige Antrag ist vollinhaltlich begründet, da der Verfügungsbeklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten zur Last zu legen ist (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. VO (EG) 1924/2006).
[1.] Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis sind ersichtlich gegeben und zwischen den Parteien auch nicht streitig. Der Verfügungskläger ist somit befugt, gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche geltend zu machen (§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG).
[2.] Unstreitig sind die von dem Verfügungskläger beanstandeten Produkte der Verfügungsbeklagten Ende 2007/Anfang 2008 auf den Markt gebracht worden. Grundsätzlich ist daher zur Beurteilung des Sachverhaltes die VO anzuwenden, die ab dem 01.07.2007 in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt (vgl. Art. 29 und „Schlussformel“ der VO). Allerdings sind gemäß Art. 28 VO Übergangsvorschriften zu beachten.
[3.] Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verfügungsbeklagte mit gesundheitsbezogenen Angaben wirbt.
a) Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5VO alle Angaben, mit denen zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 3VO auch solche, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden verweisen (vgl. Meisterernst/Haber in WRP 07, 363 (376); Hagenmeyer in StoffR 07, 201 (203)).
b) Bei „T. Actident“ wird auf den Zusammenhang zwischen dem Calciumgehalt des Produktes und die Wirkung „Stärkt die Zähne“, bei „T. Actifit“ auf den Vitamingehalt und die Wirkung „Stärkt die Leistung“ hingewiesen. Die ausgelobten Wirkungen sollen ersichtlich Vorteile zumindest für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden haben (vgl. Meisterernst/Haber in WRP 07, 363 (376)).
[4.] Soweit die Verfügungsbeklagte für „T. Actident“ und „T. Actifit“ mit den Namen von Professoren wirbt, ist ihr dies zu untersagen.
a) Art. 12 lit. c VO besagt, dass für gesundheitsbezogene Angaben nicht mit der Empfehlung von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe geworben werden darf. Insoweit handelt es sich um ein absolutes Verbot, das auch nicht von den Übergangsvorschriften des Art. 28VO erfasst ist (vgl. hierzu Sosnitza in ZLR 07, 423 (430/431); Meyer in WRP 08, 596 (598); Jung in WRP 07, 389 (393)).
b) Die Aufmachung der von der Verfügungsbeklagten hergestellten Produkte Actifit und Actident enthält jeweils Hinweise auf die „Wirkweise“ der Produkte und darunter die Unterschriften der Professoren Dr. K. bzw. Dr. W. Dies kann nur so verstanden werden, dass die genannten Professoren den Verzehr der Produkte empfehlen, da sie positive Auswirkungen auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden haben. c) Demgegenüber kann sich die Verfügungsbeklagte nicht auf Art. 6 Abs. 1 und 2 VO berufen, wonach sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein müssen bzw. die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben begründet werden muss. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, bedarf es nicht der von der Verfügungsbeklagten gewählten und gegen Art. 12 lit. c VO verstoßenden Aufmachung.
[5.] Der Antrag ist auch begründet, soweit der Verfügungskläger einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a und b rügt.
a) Art. 10 Abs. 2 lit. a u. b verlangen bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen.
b) Die VO (EG) 1924/2006 statuiert in Art. 10 Abs. 1 ein Verbot gesundheitsbezogener Angaben, die u.a. nicht in die Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 VO aufgenommen sind. Diese Liste ist gemäß Art. 13 Abs. 3 VO spätestens am 31.01.2010 zu verabschieden, existiert also gegenwärtig noch nicht. Insoweit liegt zum bisherigen Recht ein erheblicher Systemwechsel vor, da (neu) ein präventives Genehmigungsverfahren eingeführt wird (vgl. Jung in WRP 07, 389 (391)). Art. 10 Abs. 2VO nennt demgegenüber Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um mit gesundheitsbezogenen Angaben werben zu dürfen, ohne dass vom Erfordernis der Aufnahme der verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben in die Gemeinschaftsliste gemäß Art. 13 Abs. 3VO abgewichen wird. Zwar wird insoweit die Auffassung vertreten, dass für diesen Fall die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5VO Anwendung findet (vgl. Meisterernst/Haber in WRP 07, 363 (378). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Art. 10 Abs. 2 VO seit 01.07.07 zu beachten ist (vgl. Jung in WRP 07, 389 (393)).
c) Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Verfügungsbeklagte nicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 VO berufen. Dies scheitert schon daran, dass sich diese Norm (nur) auf gesundheitsbezogene Aussagen i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a VO bezieht, d.h. auf Angaben, welche die Bedeutung des Nährstoffes oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben. Derartige Angaben sind im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da weder Wachstum, Entwicklung oder Körperfunktionen direkt angesprochen werden, sondern vielmehr die Stärkung der Zähne, der Abwehrkräfte bzw. der Leistung beworben wird. Dies aber betrifft lediglich das gesundheitsbezogene Wohlbefinden und entbindet demzufolge nicht von der Einhaltung des Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VO.
(...)
Berufung vor dem OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.9.2008 – 3 U 1237/08
[Anmerkung: Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen]
Aus dem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO: Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.05.2008, Az. 1 HKO 2675/08 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Aus den Gründen: Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die beanstandete Werbung für die Fruchtgummi-Erzeugnisse auch deshalb für wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VO (EG) Nr. 1924/2006) erachtet, weil die Ausstattung der Produkte keine Hinweise zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, enthält.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen die in Art. 10 Abs. 2 b der VO vorgeschriebenen Informationspflichten bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007. Die Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 der VO können der Antragsgegnerin unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Produktwerbungen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a der VO enthalten oder, wie das Erstgericht meint, lediglich das gesundheitsbezogene Wohlbefinden betreffen, nicht zugute kommen. Denn Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 a der VO entbindet die Antragsgegnerin jedenfalls nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 der VO erforderlichen Informationen mitzuteilen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nach Art 28 Abs. 5 jedenfalls, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen. Gleiches ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 zu entnehmen. Auch hier wird vorausgesetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben den speziellen Anforderungen im vorliegenden, d.h. 4. Kapitel, damit auch Art. 10 der VO entsprechen. Erst wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wäre das weitere Zulässigkeitskriterium der Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 der VO zu prüfen, das jedoch erst nach der Übergangsfrist zum Tragen kommt. Die übrigen Voraussetzungen der Verordnung müssen aber bereits seit deren Inkrafttreten erfüllt werden. Insoweit teilt der Senat die von Hagenmeyer vertretene Auffassung (Das „Survival“ der „Claims“ in StoffR 2007, 208; auch Jung, Die Health Claims Verordnung in WRP 2007, 393).
Auch aus Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gem. Art. 15 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Aus dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Hinweispflichten aus Art. 10 Abs. 2 der VO erst künftig, d. h. als Gegenstand des Zulassungsverfahrens anzuwenden sind. Vielmehr legt sie die Durchführungsvorschriften für eine Antragstellung nach Art 15 fest. Danach muss der Antrag neben anderen Angaben auch die Bedingungen für die Verwendung umfassen, wie etwa demnach Art. 10 Abs. 2 b erforderlichen Hinweis auf das Verzehrmuster, die Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Antragsunterlagen alle erforderlichen Daten und Angaben enthalten.
Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. TT/TW
Kontakt
Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
E-Mail: teufer@krohnlegal.de
Krohn Rechtsanwälte
Esplanade 41
20354 Hamburg
Tel. 0 40 35 610-0
Fax 0 40 35 610-180
www.krohnlegal.de
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