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05.05.2011:Neues zur rechlichen Debatte um Stevia

Die Reise geht zurück nach München

Die rechtliche Debatte um die Verwendung von Stevia als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat geht weiter. Genauer gesagt geht sie nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.4.2011 in der Rechtssache C-327/09 (abzurufen auf der Website des EuGH) in eine neue Runde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die bayerischen Richter müssen nun entscheiden, ob die von der Klägerin vorgelegten Nachweise ausreichend sind, wonach Stevia bereits vor dem 15.5.1997 in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verwendet worden ist. Wenn das Gericht diese Frage bejaht, bleibt der Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit seinem Genehmigungserfordernis für Stevia verschlossen.

Auf der LT-Website war bereits am 17.12.2010 von diesem Verfahren berichtet worden. Der Generalanwalt beim EuGH, der die Entscheidungen des Gerichtshofs durch Gutachten vorbereitet, hatte in seinen Schlussanträgen nämlich die Auffassung vertreten, dass eine in der Vergangenheit für einen individuellen Antragsteller negative Genehmigungsentscheidung durch die EU-Kommission der eigenständigen Entscheidung nationaler Gerichte über den „novel-food-Status“ eines vergleichbaren Lebensmittels eines anderen Inverkehrbringers nicht entgegensteht.

Dieser Meinung hat sich der EuGH nun erwartungsgemäß angeschlossen. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Entscheidungen der EU-Kommission nach Art. 249 Abs. 4 EGV (jetzt „Beschlüsse“ genannt nach Art. 288 Abs. 4 AEUV) lediglich gegenüber dem Adressaten gelten. Von einer negativen Genehmigungsentscheidung unmittelbar betroffen ist nur der jeweilige Antragsteller. Wenn die Ablehnung der Genehmigungserteilung für Stevia durch die EU-Kommission also keine generelle Wirkung für alle Inverkehrbringer von Stevia in der EU entfaltet, kann die Beschäftigung der Kommission mit Stevia in der Vergangenheit auch nicht verbindlich festlegen, dass Stevia überhaupt in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 fällt. Deshalb muss mangels verbindlicher europäischer Regelung in jedem Mitgliedstaat individuell für die betroffenen Erzeugnisse entschieden werden, ob der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Konsequenterweise wird es in diesem Verfahren nun Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sein, die von der Klägerin vorgebrachten Nachweise für eine nennenswerte Verwendung von Stevia als Lebensmittel in der EU vor dem Stichtag 15.5.1997 quantitativ und qualitativ zu bewerten.
Der noch offene Ausgang des Gesamtverfahrens betrifft zwar unmittelbar wiederum nur die Streitparteien. Er kann allerdings faktische Wirkung über den Rechtsstreit hinaus entfalten, weil sich die Überwachungsbehörden und auch die meisten Zivilgerichte daran orientieren werden. TT


Kontakt
Dr. Tobias Teufer, LL.M (UCL)
E-Mail: teufer@krohnlegal.de

Krohn Rechtsanwälte
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