Maschinenrichtlinie 2006/42/ EG
Grundlage für einheitliche Sicherheitsanforderungen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/ EG stellt die ordnungspolitische Grundlage für die Harmonisierung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an Maschinen auf europäischer Ebene dar. Sie soll einerseits den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt fördern und andererseits ein hohes Maß an Schutz für europäische Arbeitnehmer und Verbraucher gewähren. Als Richtlinie des "neuen Rechtsrahmens" fördert sie die Harmonisierung durch eine Kombination von obligatorischen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen und freiwilligen harmonisierten Normen. Solche Richtlinien finden nur auf Produkte Anwendung, die erstmals innerhalb der EU in Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen.
Die Europäische Kommission legte Anfang 2001 einen Vorschlag zur Revision der Maschinenrichtlinie vor, um mit den Erfahrungen aus der bisherigen Richtlinie die Anwendung zu verbessern. Anfang 2006 gab es eine Einigung zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat und die neue Richtlinie wurde unter der Nummer 2006/42/EG im EU-Amtsblatt L 157 vom 9.6.2006 veröffentlicht. Die Anwendung ist seit 29.12.2009 verpflichtend, eine Übergangsfrist mit gleichzeitiger Anwendung der alten und neuen Richtlinie gibt es nicht. Bis 29.6.2008 hatten die EG-Mitgliedstaaten Zeit, um ihre Gesetze an das geänderte EG-Recht anzupassen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
Was hat sich mit der neuen Richtlinie geändert?
Die neue Maschinenrichtlinie unterscheidet sich nicht grundsätzlich von Ihrer Vorgängerversion, enthält aber zahlreiche Änderungen im Detail sowie Veränderungen bei der Konformitätsbewertung. Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst, vor allem durch eine neue Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die Einbeziehung von Baustellenaufzügen und den Einschluss von Lastaufnahmemitteln, die bisher nur in Anhang I erwähnt wurden.
Die Anforderungen an unvollständige Maschinen sind neu geregelt worden. Reichte bisher eine Herstellererklärung aus, muss der Hersteller zukünftig eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Eine Montageanleitung muss den Unterlagen zur Maschine beigefügt werden. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) fordern zukünftig vom Hersteller eine Risikobeurteilung (siehe DIN EN ISO 12100). Weitere Änderungen betreffen u.a. die Anforderungen an die Ergonomie, an Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu Lärm- und Vibrationsemissionen.
Umfangreiche Änderungen betreffen die Konformitätsbewertungsverfahren für die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten und als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen. Bisher muss bei derartigen Maschinen immer eine notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden. Diese Verpflichtung entfällt zukünftig, wenn es harmonisierte Normen für die spezielle Maschine gibt und die Normen auch eingehalten werden. Werden die Normen nicht eingehalten, kann zukünftig statt der EG-Baumusterprüfung auch ein so genanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem durch den Hersteller angewendet werden. Neu ist außerdem, dass auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung angebracht werden muss. Als Anhang V wurde hierfür eine hinweisende, nicht vollständige Aufzählung von Sicherheitsbauteilen aufgenommen. ct
Den vollständigen Text der EU-Maschinenrichtlinie finden Sie hier... download pdf
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